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Allgemeine Einkaufsbedingungen / myonic GmbH / Leutkirch
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für das Unternehmen myonic GmbH.
2. Unsere Einkaufsbedingungen (EKB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten bzw. Vertragspartners, insbesondere in Form von Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt; ansonsten werden diese zurückgewiesen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung und/oder Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Die in diesen EKB enthaltenen Regelungen gelten auch dann, wenn die entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten zu einem Punkt keine ausdrücklichen Regelungen enthalten.
3. Mit der erstmaligen Lieferung oder Leistung des Lieferanten auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen gelten diese Einkaufsbedingungen auch für alle weiteren Lieferungen des Lieferanten an uns.
4. Sofern Rahmenverträge oder individuell ausgehandelte Verträge oder Vertragsklauseln zwischen uns und dem Lieferanten abgeschlossen sind, haben diese Vorrang vor den EKB. Sie werden, sofern dort keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch diese EKB ergänzt.
5. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag in Schrift- oder Textform niederzulegen. Der Vorrang der Individualabrede bleibt für Individualabreden jedweder Form unberührt.
6. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, das heißt, gegenüber solchen natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
§ 2 Übermittelte Daten, Abbildungen, Formeln, Zeichnungen, Berechnungen
1. An Abbildungen, Formeln, Herstellungs- oder Verwendungshinweisen, Zeichnungen, Berechnungen, Fotos, technischen Beschreibungen und sonstigen Unterlagen und Daten unsererseits die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen für uns dem Lieferanten überlassen, behalten wir uns das ausschließliche Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen vom Lieferanten Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden, soweit keine gesetzliche oder behördliche Offenbarungspflicht besteht. Sie sind zudem ausschließlich für die Abwicklung unserer Bestellung bzw. zur Abwicklung des mit uns eingegangenen Vertragsverhältnisses zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung und bei Dauerschuldverhältnissen bei deren Beendigung unaufgefordert einschließlich aller Kopien kostenlos an uns zurückzugeben, oder nach unserer Aufforderung (bei Daten durch Überschreiben) zu vernichten, soweit keine uns nachzuweisende gesetzliche Aufbewahrungsverpflichtung besteht, welche die Geheimhaltungspflicht des Lieferanten unberührt lässt. Dritten gegenüber sind sie vom Lieferanten geheim zu halten, soweit für diesen keine behördliche oder gesetzliche Offenbarungsverpflichtung besteht. Sind diese Abbildungen, Formeln, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen in Daten verkörpert, sind diese jederzeit auf unsere Anforderung vollständig durch Überschreiben zu löschen und die Löschung uns seitens des Lieferanten schriftlich oder in Textform und unverzüglich zu bestätigen, soweit keine uns nachzuweisende gesetzliche Aufbewahrungsverpflichtung für die Daten besteht, welche die Geheimhaltungspflicht des Lieferanten unberührt lässt.
2. Erzeugnisse, die nach von uns und/oder unseren Erfüllungsgehilfen entworfenen Unterlagen und/oder Vorlagen und/oder Daten (z. B. Zeichnungen, Mustern oder Modellen und dergleichen) oder nach von diesen gemachten als vertraulich gekennzeichneten oder geheim bezeichneten Angaben oder mit solchen der Öffentlichkeit nicht bekannten Merkmalen und/oder Eigenschaften eines Produktes oder deren Werkzeugen, oder nachgebauten Werkzeugen vom Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst noch zu Gunsten Dritter außerhalb unseres Auftrages verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies wird der Lieferant auch zu Lasten seiner eingesetzten Erfüllungsgehilfen und zu unseren Gunsten als echter Vertrag zu Gunsten Dritter, vereinbaren und uns dies auf erste Anforderung unsererseits nachweisen.
§ 3 Angebote des Lieferanten / höchstpersönliche Leistung
1. Angebote des Lieferanten sollen schriftlich oder in Textform nach entsprechender Anfrage unsererseits in dem zu diesem Zeitpunkt von uns hierfür vorgegebenen Format getätigt werden, um deren Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten sicherzustellen. Das entsprechende Format stellen wir dem Lieferanten unentgeltlich gerne jederzeit auf Anfrage zur Verfügung. Sie erfolgen für uns – auch in Form von Kostenanschlägen – unverbindlich und kostenlos.
2. Angebote des Lieferanten müssen den Liefer-/ Leistungsgegenstand vollständig beschreiben und alle für die sichere und wirtschaftlich effiziente Nutzung des Liefer-/ Leistungsgegenstandes oder der angebotenen Leistung durch uns notwendigen Zusatzprodukte und/oder -leistungen vollständig mit aufführen und in dem Angebot des Lieferanten vollständig einpreisen.
3. Waren oder Warenbestandteile und/oder Leistungen oder Leistungsbestandteile, die in dem Angebot des Lieferanten nicht aufgeführt sind, jedoch für einen sicheren und bestimmungsgemäßen Betrieb oder eine entsprechende Verwendung der zu liefernden Ware und/oder Leistung gemäß den vereinbarten Eigenschaften unerlässlich sind, gelten – soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist – als Bestandteil des Liefer- und/oder Leistungsgegenstandes und als vom Lieferanten zusammen mit diesem geschuldet.
4. Auf Gefahren und Umweltgefährdungen oder die mögliche Verletzung der Rechte Dritter, die mit der gelieferten Ware oder der Erbringung der vereinbarten Leistung verbunden sind, sowie auf eine Notwendigkeit einer besonderen Behandlung der Ware (insbesondere zur Lagerung oder Weiterverarbeitung), hat der Lieferant mit seinem Angebot und bei neuen Erkenntnissen des Lieferanten nach Vertragsschluss sofort nach Kenntnis hiervon ausdrücklich schriftlich oder in Textform hinzuweisen.
5. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart schuldet der Lieferant die Leistung als „höchstpersönliche“ Leistung, d.h., bei juristischen Personen ausschließlich mit eigenen Mitarbeitern.
§ 4 Annahmeerklärung, Vertragsschluss, Auftragsabwicklung, Vorhalteverpflichtung
1. Um uns ein geordnetes Vertragscontrolling zu ermöglichen, haben unsererseits nur schriftliche und in Textform mit unserer Absenderkennung versehene Bestellungen Gültigkeit.
Änderungen und Ergänzungen unserer Bestellung bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst, wobei der Vorrang der Individualabrede für Individualabreden jeglicher Form unberührt bleibt. Unser Schweigen auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde. Maßgeblich für den Auftrag ist – soweit nicht mit uns ausdrücklich abweichend vereinbart – ausschließlich der Inhalt der Bestellung, wenn der Lieferant die Leistung erbringt.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und/oder den Besteller anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung und Zahlung nicht von uns zu vertreten.
3. Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb von 5 Werktagen (an seinem Sitz) nach Zugang der Bestellung, bei Bestellung unsererseits in einer elektronischen Bestellplattform des Lieferanten binnen 2 Werktagen am Sitz des Lieferanten schriftlich oder in Textform zu bestätigen, wobei maßgeblich der Zugang der Bestätigung bei uns ist. Nach Ablauf dieser Frist sind wir mangels anderer Vereinbarung als Rechtsfolge berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen. Ansprüche des Lieferanten aufgrund eines deshalb erfolgten, wirksamen Widerrufs sind ausgeschlossen.
4. Bei wiederkehrenden Bestellungen unsererseits, insbesondere Lieferabrufen, ist der Lieferant verpflichtet, innerhalb von 4 Werktagen (an seinem Sitz) nach Zugang der Bestellung (bei Bestellung unsererseits in einer elektronischen Bestellplattform des Lieferanten binnen 2 Werktagen am Sitz des Lieferanten), diese uns gegenüber schriftlich oder in Textform zu bestätigen, wobei maßgeblich für die Fristwahrung der Zugang der Bestätigung bei uns ist. Nach Ablauf dieser Frist sind wir als Rechtsfolge mangels anderer Vereinbarung berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen. Ansprüche des Lieferanten aufgrund eines deshalb erfolgten Widerrufs sind ausgeschlossen.
5. In laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten können unsere Lieferabrufe hinsichtlich den zeitlichen Lieferabrufen unseres Kunden für dessen die Eindeckung der Lieferung/Leistung des Lieferanten erfolgt, angepasst werden, sofern dies für den Lieferanten logistisch zumutbar ist, wir den Lieferanten hiervon unverzüglich nach Kenntnis des Lieferabrufes unseres Kunden informieren und eine angemessene Frist für die Belieferung bleibt und wir hiermit verbundene wirtschaftliche Belastungen des Lieferanten ausgleichen. Ziff. 4 gilt entsprechend für die Widerspruchsmöglichkeit des Lieferanten.
6. Die Auftragsbestätigung erbitten wir in einfacher Ausfertigung per E-Mail an die in der Bestellung angegebene Adresse. Der Lieferant ist verpflichtet, auf der Auftragsbestätigung, allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und/oder den Besteller anzugeben. Unterlässt er dies, so sind dadurch bedingte Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. Rechnungen erbitten wir in elektronischer Form.
7. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sowie Liefermengen sind mangels abweichender Vereinbarung und vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, amtliche, mangels solcher, von uns nach Wareneingang ermittelten Werte maßgebend. Bei allen Sendungen sind in den Warenbegleitpapieren die Gewichte anzugeben, soweit diese handelsüblich oder mit uns vereinbart sind, oder sich die Vergütung nach Gewicht bemisst.
Bei Abrufverträgen oder Rahmenlieferverträgen, sendet uns der Lieferant wöchentlich eine Lagerbestandliste über seinen Lagerbestand für die betroffenen Vertragsprodukte zu.
8. Soweit sich in unserer Bestellung oder dieser zugrundeliegenden Unterlagen oder Daten offensichtliche oder vom Lieferanten erkannte oder erkennbare Fehler, Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler befinden, besteht für uns diesbezüglich keine Verbindlichkeit. In derartigen Fällen ist der Lieferant vielmehr verpflichtet, uns über die entsprechenden Fehler schriftlich oder in Textform unverzüglich zu unterrichten, so dass wir in die Lage versetzt werden, unsere Bestellung zu korrigieren und zu erneuern. Sollten erkennbar erforderliche Unterlagen nicht bei der Bestellung mitübersandt worden sein, gilt diese Verpflichtung entsprechend.
Der Lieferant hat uns zudem schriftlich oder in Textform mit der Auftragsbestätigung hervorgehoben darauf hinzuweisen, wenn es sich bei den Liefergegenständen um Dual Use-Güter, d.h., Güter mit doppeltem Verwendungszweck; Gegenstände, Technologien und Kenntnisse, die i.d.R. zivilen Zwecken dienen, die aber auch für militärische Zwecke verwendet werden können und der EU-Dual-Use VO unterfallen. Unterlässt der Lieferant dies schuldhaft, stellt er uns von allen Ansprüchen Dritter und Schäden sowie angemessenen und üblichen sowie nachgewiesenen Kosten hieraus frei. Der Grundsatz der Berücksichtigung des Mitverschuldens bleibt unberührt.
9. Der Lieferant wird, auf unsere Anforderung hin Behörden und Berufsgenossenschaften, die für das Qualitäts- und Umweltmanagement, die Abwehr von Gefahren für die Gesundheit oder die Zulassung unserer Produkte, die Produktionssicherheit und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten an unserem Sitz, am Liefer- und/oder Leistungsort und/oder am Sitzort des Lieferanten zuständig sind, den Zugang zu seinen Produktionsstätten einzuräumen und uns jede technisch, wirtschaftlich oder logistisch für den Lieferanten zumutbare Unterstützung in diesem Zusammenhang gewähren, sollten Behörden wegen eines der vom Lieferanten an uns gelieferten Produktes oder Stoffes, und/oder einer von dem Lieferanten uns gegenüber erbrachten Leistung prüfen oder wegen angeblicher Rechtsverstöße durch solche Produkte, und/oder Leistung an denen der Lieferant mit einer Zulieferung oder Subunternehmerleistungen mitgewirkt, oder hierdurch die Produktion oder unsere Leistung ermöglicht hat, vorstellig werden. Wir verpflichten uns ebenso umgekehrt zugunsten des Lieferanten entsprechend.
10. Sollte der Lieferant unsere Bestellung nur mit Abweichungen annehmen, hat er diese Abweichungen deutlich und hervorgehoben in einer für uns ohne weiteres erkennbaren Art und Weise in seiner Auftragsbestätigung kenntlich zu machen. Ansonsten sind diese Abweichungen in jedem Fall rechtlich unbeachtlich.
11. Der Lieferant wird uns zudem schriftlich oder in Textform mit seinem Angebot auf die Änderungen von Vertragsbedingungen oder Bestellangaben und/oder Bestellbedingungen hinweisen.
Änderungen/Erweiterungen des Vertragsumfanges, deren Erforderlichkeit erst bei Vertragsdurchführung erkennbar wird, zeigt der Lieferant uns unverzüglich schriftlich oder in Textform an. Die Änderungen/Erweiterungen werden erst mit schriftlicher Zustimmung unsererseits rechtswirksam. Der Vorrang der Individualabrede gemäß. Der Vorrang der Individualabrede in jedweder Form bleibt unberührt.
Der Lieferant ist nicht befugt, im Rahmen der von uns erteilten Aufträge bzw. Käufe, die Produkte oder den Produkten zugrundeliegende Verfahren, Herstellungs-verfahren, Designs und Materialien zu ändern oder entsprechende Änderungen seiner Unterlieferanten zu akzeptieren, ohne vorher unsere schriftliche Genehmigung eingeholt zu haben. Durch Änderungen des Lieferanten (außer im Falle von uns verlangter Änderungen) entstandene neue Kosten für die Validierung von Produkten bei uns oder unseren Kunden, werden mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung mit uns vom Lieferanten getragen. In diesem Fall bestimmen wir gemeinsam mit dem Lieferanten den angemessenen Betrag der Validierungskosten.
12. Der Lieferant ist mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung mit uns bei der Beauftragung von Montage-, Reparatur- oder Bauleistungen verpflichtet, sich durch die Einsicht in die bei uns vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung sowie durch eine am Leistungsort getätigte Inaugenscheinnahme der Baustelle und/oder des Montage-/Werkortes bzw. des Ortes sonstiger vom Lieferanten zu erbringender Leistungen von den für die zu erbringende Leistung relevanten örtlichen Gegebenheiten vor Erbringung der Leistung ausreichend zu unterrichten.
13. Von uns für die Auftragsausführung beizubringende Unterlagen hat der Lieferant rechtzeitig vor Leistungserbringung schriftlich oder in Textform uns gegenüber vollständig zu benennen und bei uns anzufordern. Entsprechendes gilt für sonstige Mitwirkungsleistungen unsererseits. Unterlässt der Lieferant dies, hat er daraus entstehende Umstände (wie etwa Zusatzkosten, Wartezeiten etc.) zu vertreten.
14. Soweit der Lieferant uns Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente, Lieferdokumente, Herkunftszeugnisse oder andere Unterlagen vertragsgemäß oder als Nebenpflicht zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und/oder Leistung auch die vollständige Übergabe dieser Proben, Protokolle und Dokumente in deutscher Sprache voraus.
15. Soweit im Rahmen der Vertragserfüllung des Lieferanten Abfälle entstehen, beseitigt und entsorgt der Lieferant diese Abfälle – mangels anderer Vereinbarung – selbst auf seine Kosten gemäß den einschlägigen Vorschriften des Abfallrechtes. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortlichkeit gehen im Zeitpunkt des Anfalles des Abfalles auf den Lieferanten über.
16. Wir sind (unbeschadet uns sonst wie zustehender Rücktrittrechte) berechtigt, bei Vorliegen der nachstehenden, alternativen Umstände für uns entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten und bei einem mit dem Lieferanten geschlossenen Dauerschuldverhältnis den Vertrag für uns entschädigungslos außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn
(i) der Lieferant bei einem von ihm angebotenen Angebotspreis mit einseitiger Preiserhöhungsmöglichkeit seinerseits den Preis für die von ihm verkaufte Ware oder zu erbringende Leistung erhöht, und/oder
(ii) der Lieferant einen Insolvenzantrag stellt oder seine Zahlungen einstellt, oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgelehnt wird, wenn in den vorgenannten Fällen zum Zeitpunkt des Rücktritts der Lieferant eine Verpflichtung aus dem mit uns geschlossenen Vertrag schuldhaft verletzt oder uns ein Festhalten am Vertrag bei objektiver Betrachtung nicht zuzumuten ist.
In den vorgenannten Fällen stehen dem Lieferanten wegen unseres Rücktritts oder unserer Kündigung keinerlei Ansprüche gegen uns zu, insbesondere wegen Schadens- oder Aufwendungsersatz.
17. Ein Selbstbelieferungsvorbehalt des Lieferanten wird von uns ebenso wenig akzeptiert, wie eine Aussetzung der Leistungsverpflichtung des Lieferanten bei veränderten Umständen, wenn diese für den Lieferanten bei Vertragsschluss abstrakt oder konkret vorhersehbar waren (z.B. durch sog. Härtefallklauseln und z.B. bei kriegerischen Akten, abbrechende Lieferketten, Logistikprobleme, Embargos, politische Entwicklungen).
18. Zudem ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung auf Seiten des Lieferanten oder ein Lösungsrecht des Lieferanten vom Vertrag oder ein Leistungsverweigerungsrecht des Lieferanten nicht gegeben, wenn es (i) zu einer Preiserhöhung für zur Vertragserfüllung benötigte Rohstoffe oder von Unterauftragnehmern bezogene Leistungen kommt, und/oder (ii) für die Vertragserfüllung der Bezug von Rohstoffen oder Leistungen aus anderen Quellen als den bisherigen Vertragslieferanten des Lieferanten notwendig wird.)
19. Der Lieferant verpflichtet sich, während der Laufzeit dieser Vereinbarung ständig geeignete sachliche und personelle Ressourcen sowie Vertragsbeziehungen zu Lieferanten und Rohstoffquellen in ausreichender Form, vorzuhalten, um seiner Lieferverpflichtung aus der mit uns geschlossenen Vereinbarungen durchgehend nachzukommen.
20. Bei Werkverträgen ist der Lieferant verpflichtet, und wöchentlich ohne zusätzliche Vergütung einen Fortschrittsbericht bezüglich der zu erbringenden Werkleistungen in Schrift- oder Textform, kombiniert mit einer Fotodokumentation, welche den Werkfortschritt dokumentiert, zukommen zu lassen.
§ 5 Preise, Zahlung, Rechnung, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Verpackung, Abfallentsorgung, Open Book Policy
1. Vereinbarte Preise sind mangels abweichender, ausdrücklicher Vereinbarung Festpreise. Das Preisrisiko, insbesondere das Kalkulationsrisiko und das Risiko der Veränderung von Rohstoffpreisänderungen und/oder Änderungen von Bezugskosten für benötigte Lieferungen/Leistungen trägt ausschließlich der Lieferant. Klarstellend wird festgehalten, dass solche Bezugskostenänderungen und/oder Rohstoffkostenänderungen zu Lasten des Lieferanten mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen mit uns keinen Preisanpassungsanspruch und kein Recht auf Lieferstopp des Lieferanten begründen und auch keinen Fall Höherer und/oder Störung der Geschäftsgrundlage darstellen.
2. a. Die vereinbarten Preise schließen – soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart wurde – sämtliche Kosten für Verpackung, Transport bis zu der vereinbarten Empfangs- bzw. Versendungsstelle (Lieferung DDP – Incoterms® 2020), und für Zollformalitäten und Zoll ein. Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Lieferort unser Geschäftssitz. Für den Fall, dass wir abweichend von Satz 1 die Fracht- und/oder Versandkosten zu tragen haben, hat der Lieferant die preisgünstigste Beförderungsmöglichkeit zu wählen, sofern von uns keine besondere andere Versandart vorgegeben wird. Muss eine Sendung infolge schuldhafter Nichteinhaltung des Liefertermins durch den Lieferanten mit einer für uns ungünstigeren, weil teureren Beförderungsart (z.B. Eilgut statt Frachtgut) zum Versand gebracht werden, so wird der Lieferant die entstehenden Mehrkosten allein übernehmen.
b. Bei Aufträgen mit Preisvorbehalt seitens des Lieferanten sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und bei Dauerschuldverhältnissen zur fristlosen Kündigung berechtigt, falls der von Lieferanten geforderte Preis auf Grund des Preisvorbehaltes nicht unsere Zustimmung findet.
c. Sind keine Preise vom Lieferanten angegeben, so gelten die im Zeitpunkt der Bestellung geltenden Preise aus der letzten Auftragsbestätigung des Lieferanten für das betroffene Vertragsprodukt, soweit diese nicht länger als 1 Jahr zurückliegt, ansonsten die Allgemeinen Listenpreise des Lieferanten.
3. Sämtliche Zahlungen erfolgen mangels anderer Vereinbarung mit dem Lieferanten nach der vollständigen und einwandfreien Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumentation per Banküberweisung in EUR. Soweit Kundenwechsel oder Eigenakzepte in Zahlung gegeben werden, tragen wir die Wechselsteuer und den Diskont in zu vereinbarender Höhe.
4. Die geltende Mehrwertsteuer ist in dem vom Lieferanten angegebenen Preis enthalten, sofern er nicht ausdrücklich als Nettopreis bezeichnet und vereinbart wurde.
5. Die Rechnung des Lieferanten hat unsere Bestellnummer, unsere Kostenstelle und unsere Bestellerangaben aufzuweisen und prüffähig zu sein und die USt.-Nr. anzugeben. Zusätzlich sind in die Rechnung aufzunehmen eine Beschreibung der einzelnen Rechnungsposten unter Bezeichnung der Positionsnummern, die Verwendungsstelle, die Netto-Stückpreise für die einzelnen Rechnungsposten sowie Lieferort und Lieferart zu enthalten. Soweit wir mit den Transportkosten gesondert belastet werden, müssen den Rechnungen ferner die Originale und Kopien der Frachtbriefe mit voller Angabe der Fahrtstrecke, Wagennummer usw. und die Transportrechnungen beigefügt werden; im Falle einer Sammellieferung müssen diese Rechnungen das Gewicht und den Teilbetrag der gelieferten Ware angeben.
Fehlen diese Angaben, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung und Zahlung nicht von uns zu vertreten und der Rechnungsbetrag frühestens 7 Kalendertage nach Vorlage der vorgenannten Angaben durch den Lieferanten bei uns zur Zahlung fällig. Rechnungen sind uns in einfacher Ausfertigung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser, zuzusenden. Rechnungen sind vom Lieferanten in elektronischer Form uns zuzusenden.
Der Lieferant ersetzt uns Schäden und Aufwendungen, die durch die lieferantenseitige Übernahme und/oder Weiterverarbeitung der Waren mit vom Lieferanten schuldhaft versehener, falscher oder fehlender Bestellnummer entstehen. Der Grundsatz der Berücksichtigung des Mitverschuldens bleibt unberührt.
6. Bei uns eingehende Rechnungen begleichen wir, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist nach Eingang der Ware und Rechnung binnen 14 Kalendertagen mit 3% Skonto, oder binnen 30 Kalendertagen netto. Skontoabzüge sind auch zulässig, wenn wir von einem Recht zur Aufrechnung Gebrauch machen.
7. Zahlungen unsererseits gelten nicht als Abnahme oder Verzicht auf eventuelle Mängelrechte und stellen keinerlei Anerkenntnis der vertragsgerechten Erfüllung dar.
8. Bei Annahme verfrühter Lieferung und/oder Leistung richtet sich die Zahlungsfälligkeit – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde – nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.
9. Bei unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung und/oder Leistung sind wir berechtigt, die Zahlung ganz oder wertanteilig in Relation zwischen der mangelfreien und mangelhaft anteiligen Lieferung/Leistung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
10. Die vom Lieferanten auszufertigenden Rechnungen sind nach Vertragserfüllung getrennt nach der jeweiligen Bestellung an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift per E-Mail und wenn dies technisch nicht möglich ist, per Post zu senden. Sämtliche Abrechnungsunterlagen sind vollständig beizufügen. Teilleistungsrechnungen sind mit dem Vermerk „Anzahlungsrechnung“, „Teilleistungsrechnung“, „Schlussrechnungen“ zu versehen. Elektronische Rechnungen gelten nur als ordnungsgemäße Rechnungsstellung, soweit wir die mit dem Lieferanten ausdrücklich vereinbart haben.
11. Sind Vorauszahlungen vereinbart, so sind diese bei einem Betrag über EUR 10.000, — erst dann fällig, wenn der Lieferant uns eine die Anzahlung absichernde, selbstschuldnerische Bürgschaft gestellt hat. Die Bürgschaft muss von einem in der EU zugelassenen und der allgemeinen EU-Finanzaufsicht unterliegenden Bankinstitut oder Versicherungsunternehmen mit mindestens einer Niederlassung in Deutschland mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland stammen und, nach deutschem Recht und mit dem Gerichtstand unseres Sitzes gestellt werden.
12. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegen Ansprüche von uns stehen dem Lieferanten nur für solche Forderungen zu, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Aufrechnung ist ebenfalls zulässig, wenn der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch im Synallagma (also im Gegenseitigkeitsverhältnis zweier Leistungen beim mit uns geschlossenen Vertrag) mit dem unsrigen Anspruch steht und auf der Verletzung einer Hauptleistungspflicht beruht.
13. Die Abtretung gegen uns bestehender Forderungen durch den Lieferanten bedarf unserer vorherigen Zustimmung, soweit es sich nicht um Geldforderungen im Handelsverkehr handelt.
a. Der Lieferant hat die zu liefernde Gegenstände/Stoffe ausschließlich in umweltfreundlichem Verpackungsmaterial bzw. umweltfreundlichen Behältnissen so zu verpacken, sodass Transport- und oder Lagerschäden bei handelsüblichem Handling verhindert werden. Dies unter Beachtung der vereinbarten Verpackungs- und Konservierungsvorschriften und den Spezifikationen auf dem vertragsgegenständlichen Verpackungsdatenblatt bzw. sonst wie mit uns vereinbarten Verpackungsregularien. Die vereinbarten Verpackungseinheiten sind einzuhalten. Der Lieferant liefert die Produkte in geeigneten und soweit vereinbart ausschließlich in von uns freigegebenen Transportmitteln an, um Beschädigungen und Qualitätsminderungen (z. B. Verschmutzung, Korrosion, chemische Reaktionen) zu vermeiden.
b. Lieferungen sind so zu kennzeichnen, dass sämtliche Liefergegenstände jederzeit eindeutig identifiziert und rückverfolgt werden können. Jede Verpackungseinheiten (Palette, Fass, Gebinde ECC) bis zur Identifizierung mit Anhängern, Etiketten oder Stempelung zu kennzeichnen die folgenden Angaben mindestens enthalten müssen: (i) Material Bezeichnung, Artikelbezeichnung/-nummer (ii) Nettogewicht (iii) Chargennummer (iv) Fertigung bzw. Haltbarkeitsdatum (v) Absender.
c. Die Verpackung der jeweiligen Liefergegenstände ist im Preis inbegriffen, soweit wir mit dem Lieferanten nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Bei der Anlieferung oder Montage durch den Lieferanten entstehenden Müll hat dieser kostenlos unverzüglich zu entsorgen.
14. Sollten ausnahmsweise eine Kostenpflicht der Verpackung zwischen dem Lieferanten und uns für uns vereinbart worden sein, so hat der Lieferant die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. In diesem Fall hat der Lieferant die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und uns zur diesbezüglichen Wahl in Textform rechtzeitig aufzufordern. Sollte diese von uns gewählte Verpackung nicht zur sicheren und angemessenen Verpackung des Liefergegenstandes geeignet sein, so hat der Lieferant uns hierauf unverzüglich schriftlich oder in Textform vor der Verpackung mit ausreichender Reaktionsfrist für uns, hinzuweisen.
15. Sofern die zum Versand der Ware verwendete Verpackung aufgrund einer Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt wird, steht es uns frei, diese in gebrauchsfähigem Zustand frachtfrei gegen Gutschrift von mindestens 2/3 des berechneten Nettopreises hierfür wieder zur Verfügung zu stellen, soweit wir mit dem Lieferanten nicht etwas Abweichendes ausdrücklich vereinbart haben. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis offen, dass die rückgereichte Verpackung einen wesentlich geringeren Wert (mindestens 10 % geringer) aufweist. In diesem Fall ist die Rückvergütung entsprechend anzupassen.
16. Wir sind im Fall vorstehender Ziff. 14 dazu berechtigt, die Verpackung an den Lieferanten auf dessen Kosten zu übersenden.
17. Der Lieferant wird uns auf Wunsch und mit dem Ziel der gemeinsamen Kostensenkung und Wettbewerbs-fähigkeit seine Preiskalkulation vollständig offenlegen und im Rahmen der „Open Book“-Kalkulation alle Kosten für Rohstoffe, Bearbeitungskosten, direkte und indirekte Arbeits- und Overheadkosten, Amortisation von Investitionen, Vertriebsgemeinkosten und Gewinn gegen Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung mitteilen. Eventuelle Kalkulationsfehler gehen ausschließlich zu Lasten des Lieferanten.
§ 6 Unteraufträge
Der Lieferant ist zur Vergabe von Unteraufträgen nur dann berechtigt, wenn und soweit keine höchstpersönliche Leistung durch ihn vereinbart wurde, soweit wir mit dem Lieferanten nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Wir sind jedoch in diesem Fall der Berechtigung des Lieferanten zur Untervergabe berechtigt, der Erteilung von Unteraufträgen durch den Lieferanten aus wichtigem Grund zu widersprechen mit der Rechtsfolge, dass der Einsatz des Subunternehmers durch den Lieferanten zu unterbleiben hat. In diesem Fall hat der Lieferant den Auftrag selbst oder durch einen anderen geeigneten Subunternehmer auszuführen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Subunternehmer bei objektiver Betrachtung nicht die Gewähr für eine vertragsgerechte Erfüllung des von uns mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrages und der insoweit vom Subunternehmer übernommenen Tätigkeit bietet, z.B. weil er nicht die erforderliche Qualifikation aufweist, oder nicht über geeignete sachliche oder personelle Ressourcen für die erforderliche Leistungsausführung verfügt.
Von dem Einsatz des Subunternehmers hat uns der Lieferant so rechtzeitig schriftlich oder in Textform unter Angabe aller relevanter Angaben (z.B. Firmierung, Adresse, Qualifikation, Referenzen) zu informieren, damit wir das Vorliegen eines wichtigen Grundes noch vor dem geplanten Leistungseinsatz mindestens 7 Kalendertage lang prüfen können und den Lieferanten noch von dem Prüfungsergebnis vor der Leistungsausführung informieren können.
§ 7 Lieferung, Lieferzeit
1. Die vereinbarten Liefer- und/oder Leistungstermine und -fristen sind einzuhalten. Zur Einhaltung zählt bei vereinbarter Bringschuld der Wareneingang bei uns bzw. am vereinbarten Lieferort. Lieferungen sind soweit nicht anders vereinbart mindestens 48 Std. vorher uns schriftlich oder per E-Mail anzukündigen. Fahrzeuge können zur Anlieferung bei uns nur montags bis freitags (mit Ausnahme von Feiertagen oder Werksferien) und unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebszeiten unserer Läger, entladen werden, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich eine Sonderregelung vereinbart ist. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich oder in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine nicht eingehalten werden können. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Lieferverzögerungen nicht zu vertreten hat. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht steht uns gegen den Lieferanten der Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht frist- und formgerecht nachgekommen ist.
3. Bei früherer Anlieferung oder Leistung als vereinbart behalten wir uns vor, Rücksendung auf Kosten des Lieferanten oder Ablehnung der Leistungsausführung vorzunehmen, oder die Anlieferung abzulehnen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
4. Teillieferungen oder -leistungen des Lieferanten sind nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit uns zulässig. Wir können diese ansonsten ablehnen. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge eindeutig vom Lieferanten aufzuführen.
5. Mehr- oder Minderlieferungen sind dem Lieferanten nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet.
6. Bei Lieferengpässen wird der Lieferant unsere Bestellung bevorzugt erfüllen, soweit ihm dies unter Berücksichtigung seiner anderen Lieferpflichten möglich ist.
§ 8 Gefahrübergang, Dokumente
1. Die Lieferung hat mangels anderer Vereinbarung mit uns DDP (Incoterms 2020®) zu erfolgen und erfolgt auf Gefahr des Lieferanten bis zum Zeitpunkt der vollständigen Ablieferung und bei werkvertraglichen Leistungen der Abnahme an der vertraglich vereinbarten Leistungsstelle durch uns.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Geschäftsbeziehung jede einzelne Bestellung unsererseits im gesamten Schriftwechsel getrennt zu behandeln. Es obliegt ihm, in allen Schriftstücken wie beispielsweise E-Mails, Briefen, Versandanzeigen, Liefer- und Packscheinen, Rechnungen, Frachtbriefen, Begleitadressen u. ä., mindestens die komplette Bestellnummer, Bestelldatum und das Zeichen des Bestellers sowie unsere Vorgangsnummer anzugeben. Ist eine Lieferung ex works vereinbart, sind vom Lieferanten 7 Kalendertage vor dem vereinbarten Auslieferungstermin vorab die Fracht-/ Zoll-/ Verladepapiere und Kollilisten zu erstellen und uns innerhalb der vorgenannten Frist zu übermitteln, wobei der Zugang bei uns für die Fristwahrung maßgeblich ist.
3. Die vorgenannten Papiere wie Rechnungen, Lieferscheine und Packscheine sind in einfacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Inhalt dieser Dokumente ist bei Warenlieferungen mindestens Mengen und Mengeneinheit, Brutto-, Netto- und gegebenenfalls Berechnungsgewicht sowie Nummer der Bestellung, Artikelbezeichnung, Restmenge bei Teillieferungen und unsere Bestellnummer sowie unsere Kreditorennummer, die Auftragsnummer des Lieferanten und unser Materialnummer.
4. Der Lieferant ist als wesentliche Vertragspflicht verpflichtet, uns mit der Lieferung der Ware die zutreffenden Ursprungs- und Beschaffenheitszeugnissen bezüglich der Liefergegenstände in deutscher oder englischer Sprache zu übergeben. Die Vergütung hierfür ist bereits in der Vergütung der Hauptleistung enthalten.
5. Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen also eventuell erforderliche Bestätigung beizubringen.
6. Bei Werkverträgen und solchen Kaufverträgen, bei denen eine Abnahme des Liefergegenstandes vereinbart ist, tritt erst mit unserer förmlichen Abnahme der Leistung und/oder Lieferung der Gefahrenübergang ein. Ansonsten tritt der Gefahrenübergang mit Ablieferung des Liefergegenstandes bei uns bzw. am vereinbarten Liefer- und Leistungsort ein. Abnahmefiktionen werden im Vertragsverhältnis zum Lieferanten ausgeschlossen.
§ 9 Leistungszeitpunkt; Verzug; Lieferkapazität
1. Die vereinbarten Liefertermine und/oder Lieferfristen sowie Leistungsfristen bzw. Leistungstermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware, bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle bzw. die vollständige Erbringung der geschuldeten Leistung uns gegenüber.
Im Falle des Liefer- und/oder Leistungsverzuges des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.
2. Im Falle des Liefer- und/oder Leistungsverzuges des Lieferanten sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Nettovergütung der im Verzug befindlichen Lieferung bzw. Leistung pro vollendeter Verzugswoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 % der Nettovergütung der für den Auftrag vereinbarten Netto-Gesamtvergütung; weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, jedoch unter vollständiger Anrechnung der Vertragsstrafe, bleiben uns vorbehalten. Die Vertragsstrafe können wir binnen 3 Monaten nach Kenntnis des Verzuges des Lieferanten geltend machen. Für die Fristwahrung ist die Absendung unsere Erklärung über das Vertragsstrafenverlangen maßgeblich.
3. Im Falle einer drohenden oder bereits eingetretenen Liefer- und/oder Leistungsverzögerung wird der Lieferant uns auf Verlangen Einblick in seine sämtlichen relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis, welche der Lieferung bzw. Leistung gegenüber seinen Zulieferern und/oder Subunternehmern zu Grunde liegt, gewähren und uns gegenüber sämtliche diesbezüglichen Unterlieferanten und Lieferanten als zur Einsichtnahme berechtigten Auftraggeber benennen. Zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen, das heißt solche Informationen und/oder Daten, die nur einem engen Personenkreis bekannt sind, zu seinem Unternehmen in Bezug stehen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und identifizierbar sind und bezüglich derer der Lieferant angemessene Schutzmaßnahmen getroffen hat) ist der Lieferant insoweit jedoch nur nach einem ihm von uns vorliegenden Angebot einer Geheimhaltungs-vereinbarung die uns hinsichtlich der zu offenbarenden Informationen zu Gunsten des Lieferanten bindet, und die der Lieferant sodann unverzüglich mit uns abschließen wird, verpflichtet.
4. Sollten im Falle einer Liefer- oder Leistungsverzögerung des Lieferanten ein sachlicher Grund (z.B. für uns zeitkritischer Auftrag) hierfür zu unseren Gunsten gegeben sein, wird der Lieferant uns die Rechte einräumen, mit allen in Frage kommenden Unterlieferanten und Lieferanten seinerseits im Rahmen der Auftragsabwicklung für uns in direkten Kontakt zu treten, um eine daraus herrührende Liefer- und/oder Leistungsverzögerung abzuwenden bzw. so weit wie möglich zu verkürzen. Die Kontaktdaten wird uns der Lieferant hierfür kostenlos auf erste Anforderung zur Verfügung stellen.
5. Die gesamte Verantwortung für den Auftrag verbleibt im Falle des Sachverhaltes gemäß vorstehender Ziff. 3. und 4 beim Lieferanten.
6. Die Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche und/oder einer zu unseren Gunsten vereinbarte Vertragsstrafe.
7. Der Lieferant verpflichtet sich, ausreichende Fertigungs- und Lieferkapazitäten zur Verfügung zu stellen, um die vertraglich als Soll-Kapazität festgelegte Anzahl von Produkten pro Kalenderjahr plus 10 % Sicherheitszuschlag rechtzeitig produzieren und an uns liefern zu können. Zu einer Bestellung der Sicherheitszuschlagsmenge sind wir nicht verpflichtet, soweit dies nicht gesondert mit uns vereinbart wird.
8. Zur Deckung eines zusätzlichen Sofortbedarfs hält der Lieferant – soweit nicht abweichend mit uns vereinbart – auf unseren Wunsch auf eigene Kosten eine zu vereinbarende, angemessene Menge des Produktes auf Lager. Ist keine Auslaufdisposition erfolgt, sind wir – soweit nicht abweichend mit uns vereinbart – bei Beendigung des Lieferverhältnisses zur Abnahme dieser Produkte zum vereinbarten Preis verpflichtet, sofern sie vertragsgemäß sind und der Lieferant sie nicht anderweitig verwerten kann. Der Lieferant verpflichtete sich auf erste Anforderung unsererseits mit uns eine entsprechende Lagervereinbarung abzuschließen.
§ 10 Änderungsmanagement
1. Die Notwendigkeit von Änderungen des Auftragsinhaltes lässt sich auch aufgrund von Änderungsverlangen unserer Endkunden nicht immer vermeiden. Wir sind daher berechtigt, auch nach Vertragsschluss Änderungen des Liefer- und/oder Leistungsgegenstandes insbesondere hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit gemäß den nachstehenden Regularien zu verlangen, wenn die Abweichungen für den Lieferanten unter Berücksichtigung dessen Geschäftsgegenstandes und dessen Produktions- bzw. Leistungskenntnissen sowie Auftragslage des Lieferanten bei objektiver Betrachtungsweise technisch und logistisch zumutbar sind. Der Lieferant hat das Änderungsverlangen unverzüglich zu prüfen und uns dessen Auswirkung auf das Vertragsgefüge unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht umfasst eine Erklärung darüber, ob die gewünschten Änderungen technisch und/oder logistisch überhaupt möglich und sachdienlich sind sowie eine Erklärung über die Auswirkungen der Änderungswünsche auf das bis dahin vereinbarte Vertragsgefüge, wie z. B. das Konzept, Fristen, Termine, Abnahmemodalitäten und die Vergütung in Form eines Angebotes. Wir haben sodann unverzüglich über die Durchführung der Änderungen gegenüber dem Lieferanten zu entscheiden.
2. Mit der positiven Entscheidung und der Einigung über die Änderungen der Vertragskonditionen wird die Änderung der Bestellung Vertragsbestandteil.
3. Bei technischen und für den Lieferanten wirtschaftlich unerheblichen Änderungen kann eine Änderung der Vertragskonditionen durch den Lieferanten nicht verlangt werden.
§ 11 Abnahme
1. Alle Leistungen des Lieferanten, bei denen eine Abnahme möglich ist, unterliegen der förmlichen Abnahme. Falls die Überprüfung der Leistungen des Lieferanten eine Inbetriebnahme einer Anlage oder Maschine erfordert, erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss der vereinbarten Funktionstests. Ist bei gelieferten Maschinen kein Funktionstest vereinbart, sind wir vor Abnahme berechtigt, einen 14-kalendertägigen Funktionstest durchzuführen. Ansonsten beträgt die Prüffrist für uns 12 Kalendertage nach Zugang der Fertigstellungsanzeige, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
2. Soweit der Lieferant eine Leistung zu erbringen hat, die eine Abnahme durch uns erfordert, ist der Lieferant verpflichtet, uns sein Abnahmeverlangen mindestens 14 Kalendertage vor dem zu vereinbarenden Abnahmetermin schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
3. Falls bei der Abnahmeprüfung Mängel festgestellt werden, ist eine Teilabnahme mängelfreier Leistungen nach Abstimmung mit uns und unserer Wahl möglich, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch des Lieferanten besteht. Diese Teilabnahme gilt jedoch nicht als Endabnahme.
4. Abnahmen bedürfen eines Abnahmeprotokolls in Schrift- oder Textform, welches seitens der Parteien unterzeichnet wird. Abnahmefiktionen werden ausdrücklich ausgeschlossen, soweit wir das Werkergebnis nicht bestimmungsgemäß gewerblich außerhalb von Testzwecken mehr als 30 Kalendertage durchgehend nutzen.
5. Wird der vom Lieferanten zu liefernde Liefergegenstand im Betrieb bei uns mit unserem Material betrieben, stellen wir für die Abnahme eine mit dem Lieferanten in der Angebotsphase vereinbarte Menge an dem für den Betrieb des Liefergegenstandes vorgesehenen unsrigen Materials, unentgeltlich bei.
§ 12 Mängeluntersuchung, Gewährleistung (Pflicht-verletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln), Mängelhaftung, Verjährung von Ansprüchen wegen Sach- und Rechtsmängeln; Ersatzvornahme
1. a. Der Lieferant gewährleistet und im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtes (CISG) garantiert, dass mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung mit uns sämtliche Liefergegenstände (i) bei Kaufverträgen vollständig den gesetzlich geforderten Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und im Rahmen des jeweils geschlossenen Vertragsverhältnisses jeweils insbesondere (ii) sämtliche Lieferungen/Leistungen vollständig den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, bei technischen Gegenständen dem aktuellen Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sowie stets den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und den Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, insbesondere soweit einschlägig der Maschinenrichtlinie der Europäischen Union und dem von uns vor Vertragsschluss von mitgeteilten bzw. dem für den Lieferanten erkennbaren Verwendungsland entsprechen und (iii) für den von uns dem Lieferanten vor Vertragsschluss mitgeteilten oder für den Lieferanten erkennbaren Verwendungszweck vollständig geeignet sind und (iv) solche Eigenschaften aufweisen, die Liefergegenständen oder Leistungen der beauftragten Art gewöhnlich innewohnen.
b. Der Lieferant gewährleistet und im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtes (CISG) garantiert zudem die uneingeschränkte Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und der Verpackungsmaterialien.
c. Der Lieferant verpflichtet sich, alle in Bezug auf den Liefergegenstand und/oder die vertrags-gegenständlichen Leistungen relevanten gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien einzuhalten. Ist für die Produkte oder deren Bestandteile die Einhaltung technischer Vorschriften und Normen wie z.B. CE, CSA, oder UL- und EAC-Spezifikationen vereinbart, so führt der Lieferant uns gegenüber einem Nachweis darüber und stellt uns diesen mit der Rechnungsstellung als Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütungsforderung zur Verfügung. Diese Spezifikationen sind neben der vertraglichen Verpflichtung des Lieferanten insbesondere von dem Lieferanten einzuhalten, damit die Zollbestimmungen eingehalten werden können.
d. Die Einhaltung alle in einer mit uns zur Vertragsdurchführung vereinbarten Angaben/Parametern unserseits in der Bestellung, oder im Produktionsprozess werden vom Lieferanten für das zu liefernde Produkt gewährleistet. Dies gilt auch für sonstige technische Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und uns. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Angaben/Parametern notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere ausdrückliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht berührt.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche und im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtes (CISG) die sich hieraus ergebenden Rechte bei mangelhafter Lieferung und/oder Leistung stehen uns ungekürzt zu.
3. Enthält ein Lieferlos des Lieferanten mehr als 2 % mangelhafte Ware, sind wir berechtigt, das gesamte lieferlos des Lieferanten als mangelhaft zurückzuweisen.
Besteht aufgrund objektiver Anhaltspunkte Punkte der Verdacht eines Sach- oder Rechtsmangels an den Liefergegenstand, gilt dies als Sach- bzw. Rechtsmangel der Lieferung.
4. In jedem Fall eines Sachmangels des Liefergegenstandes sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.
5. Entsprechen die gelieferten Produkte nicht der vom Lieferanten übernommenen Gewährleistung bzw. im Anwendungsbereich des CSIG der übernommenen Garantie, haftet der Lieferant für sämtliche daraus folgenden Schäden einschließlich Folgeschäden im gesetzlichen Umfang bzw. im Falle der Anwendbarkeit des CSIG in dessen Umfang uneingeschränkt. Jeder Haftungsbegrenzung und jedem Haftungsausschluss des Lieferanten wird widersprochen, soweit dieser nicht ausdrücklich mit uns vereinbart wurde.
6. Im Gewährleistungsfall (Pflichtverletzung auf Grund von Schlechtleistung) ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Diese umfassen auch Aussortierungs- und Aus- und Wiedereinbau- bzw. Wiederverpackungskosten hinsichtlich des Liefergegen-standes. Der Lieferant hat auch solche Kosten zu tragen, die dadurch anfallen oder sich erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als unsere Niederlassung, an die er geleifert wurde, verbracht wurde. Nachbesserungsort ist der Ort, an dem sich der Liefergegenstand zum Zeitpunkt der Mängelrüge bestimmungsgemäß befindet.
7. Wir sind berechtigt, etwaige Qualitäts- oder Qualitätsabweichung der Ware mittels der Ziehung von repräsentativen Stichproben, zu überprüfen, sofern dies den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges sowie der Art und dem Umfang der Lieferung entspricht. Diese sind sodann für die Qualität der Ware repräsentativ.
8. Kommt der Lieferant mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, sind wir berechtigt, eine Mangel-beseitigungsverzugsvertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der für die mangelhafte Lieferung und/oder Leistung vereinbarten Netto-Vergütung für jede vollendete Periode von 7 Kalendertagen des Verzuges, maximal jedoch 5 % der vereinbarten Gesamt-Netto-Vergütung, für die auftragsgegenständliche Lieferung bzw. Leistung ohne weiteren Schadensnachweis zu verlangen. Der Lieferant hat jedoch die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer (= mindestens 10 % niedrigerer) Schaden entstanden ist. Weitere gesetzliche und vertragliche Ansprüche und im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtes (CISG) die sich hieraus ergebenden Rechte unsererseits bleiben hiervon unberührt. Die vorgenannte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch vollständig angerechnet. Die Vertragsstrafe können wir binnen drei Monaten nach Kenntnis von dem Mängelbeseitigungsverzug des Lieferanten geltend machen, wobei für die Fristwahrung die Absendung unseres Vertragsstrafenverlangens maßgeblich ist.
9. Bei Rechtsmängeln aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen stellt der Lieferant uns und unsere Abnehmer von diesbezüglichen allen Ansprüchen Dritter einschließlich der üblichen, angemessenen und nachgewiesenen Kosten der Rechtsverteidigung und unserer Verwaltungskosten frei. Der Grundsatz der Berücksichtigung des Mitverschuldens bleibt unberührt. Soweit der Lieferant seine Lieferung oder Leistung nach von uns übergebenen Unterlagen, wie beispielsweise Herstellungsvorgaben, Modellen oder Zeichnungen, oder auf unsere ausdrückliche Anordnung, hergestellt hat und nicht wissen konnte, dass hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt werden, gilt die vorstehende Freistellungspflicht nicht.
10. Ansprüche unsererseits gegen den Lieferanten wegen Sachmängeln verjähren bei Kaufverträgen 36 Monate nach Gefahrübergang, bei Werkverträgen 36 Monate nach Abnahme, soweit nicht gesetzlich eine längere Gewährleistungsverjährungsfrist gilt.
11. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Abnahme, mangels vorgesehener Abnahme ab Ablieferung des vertraglich geschuldeten Leistungsergebnisses.
12. Unterzieht sich der Lieferant mit unserem Einverständnis der Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Lieferant uns das Ergebnis der Prüfung schriftlich oder in Textform mitgeteilt hat, oder uns gegenüber den Mangel in der vorgenannten Form für komplett beseitigt erklärt, oder er die Fortsetzung der Beseitigung oder die Beseitigung selbst in Schrift- oder Textform uns gegenüber verweigert.
13. Die Wareneingangsprüfung unserseits beschränkt sich, sofern nicht abweichend ausdrücklich vereinbart, auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf die Feststellung der Menge und Identität der bestellten Produkte anhand der Lieferpapiere. Dabei festgestellte, erkennbare Mängel werden dem Lieferanten unverzüglich von uns angezeigt. Andere nicht offensichtliche Mängel werden wir unverzüglich nach ihrer Entdeckung rügen. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten unsererseits bestehen nicht. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Wareneingangskontrolle und Rügepflicht werden abbedungen.
14. Der Lieferant wird nach Eingang der Mitteilung hinsichtlich eines Mangels unverzüglich eine Fehleranalyse durchführen. Falls erforderlich, unterstützen wir den Lieferanten im Rahmen unserer Möglichkeiten bei der Fehlerfindung. Hierzu werden dem Lieferanten beanstandete Produkte im vereinbarten Umfang zur Verfügung gestellt. Der Lieferant wird jede Abweichung der beanstandeten Produkte von den Vorgaben und Spezifikationen analysieren und alle erforderlichen Untersuchungen unverzüglich durchführen, um die Fehlerquelle zu identifizieren. Anschließend wird der Lieferant die Ursachen der Abweichungen und/oder Mängel sowie die eingeleiteten Maßnahmen zur Abstellung und Vorbeugung von Mängeln und deren Auswirkungen unverzüglich schriftlich oder in Textform mitteilen.
15. Mängel des Liefergegenstandes können von uns in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht ohne vorherige Abstimmung mit dem Lieferanten selbst beseitigt und die Aufwendungen dem Lieferanten belastet werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird, wenn der Beseitigungsaufwand EUR 1.000, –/Einzelfall netto nicht übersteigt.
§ 13 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt (also unvorhersehbare Leistungshindernisse , die wir auch bei Entfaltung angemessener Anstrengungen nicht überwinden können), Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, Epidemien, Pandemien und sonstige für uns unabwendbare Ergebnisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte -, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind (d.h. nicht kürzer als 2 Wochen andauern) und wir das Hindernis dem Lieferanten unverzüglich anzeigen, soweit wir nicht eine Garantiehaftung übernommen haben. Ist der Lieferant von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen, wird er uns nach besten Kräften zur Aufrechterhaltung unserer Belieferung bei der Verlagerung der Produktion der Ware zu uns oder einem Dritten unterstützen, inkl. einer Lizenzierung mit Unterlizensierungsrecht für die Produktion notwendigen gewerblichen Schutzrechten zu angemessenen Bedingungen.
Die Belieferung unsererseits durch den Lieferanten erfolgt vor dem Hintergrund, dass auch vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Blockbildung, kriegerische Auseinandersetzung, die beispielsweise des Russland-Ukraine mit Krieges, der drohenden Auseinandersetzungen zwischen der Volksrepublik China und Taiwan, und der handelsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China sowie der Europäischen Union und der Volksrepublik China sowie den vereinigten Staaten von Amerika und den sich daraus ergebenden Embargo und Logistik Problemen, eine stabile Belieferung unsererseits gewährleistet werden soll. Die vorgenannten politischen Entwicklungen, Embargos und Logistikriesen sind daher für den Lieferanten voraussehbar und stellen keinen Fall höherer Gewalt zugunsten des Lieferanten dar.
§ 14 Haftpflichtversicherungsschutz; Qualitätssicherung
1. Der Lieferant verpflichtet sich, vom Zeitpunkt des ersten Vertragsschlusses mit uns an, für einen Zeitraum bis zu 42 Monate nach der letzten Lieferung und/oder Leistung an uns, eine Betriebshaftpflicht-Versicherung mit einer Mindest-Deckungssumme von EUR 5.000.000,00 pro Personenschaden /Sachschaden und EUR 1.000.000,00 für Vermögensschäden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt. Die vorgenannte Versicherung und die Prämienzahlung hierfür hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern nachzuweisen. Geschieht der Nachweis der Versicherung und Prämienzahlung uns gegenüber auf unsere Aufforderung nicht binnen 7 Kalendertagen, sind wir berechtigt, von noch nicht erfüllten Verträgen ganz oder teilweise (hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils) zurückzutreten.
2. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete dem aktuellen Stand der Technik bei Vertragsschluss entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Er wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
§ 15 Nutzungsrechte, Erfindungen
1. Soweit bei den vom Lieferanten für uns durchzuführenden Lieferungen bzw. Leistungen, Herstellungsverfahren, Spezifikationen, Zeichnungen, individuelle EDV-Programme, Foto-, Filmmaterial sowie Layouts für Printmedien oder sonstige derartige Unterlagen und/oder Daten entstehen, erhalten wir hieran ein ausschließliches, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenztes und übertragbares Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten, welches mit dem vereinbarten Preis vollständig abgegolten ist.
2. Soweit die Lieferungen bzw. Leistungen durch Urheberrechte des Lieferanten geschützt sind, räumt der Lieferant uns das unwiderrufliche, übertragbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzte Recht ein, die Lieferung bzw. Leistung in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten unentgeltlich beliebig zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen sowie zu ändern und zu bearbeiten.
3. Soweit bei den vom Lieferanten für uns durchzuführenden Lieferungen bzw. Leistungen, urheberrechtliche Nutzungsrechte, gewerbliche Schutzrechte und/ oder sonstige Rechte an Leistungsergebnissen sowie andere schriftliche, maschinenlesbare und sonstige Arbeitsergebnisse entstehen, stehen diese uns als Teil der Leistung ausschließlich und uneingeschränkt zu und sind mit dem vereinbarten Preis vollständig abgegolten. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über das Vorliegen solcher Umstände in Textform zu unterrichten und das weitere Vorgehen mit uns abzustimmen.
4. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, Erfindungen seiner Mitarbeiter und ggf. Unterlieferanten auf seine Kosten unter Freistellung unsererseits so in Anspruch zu nehmen, sodass er die Rechte an diesen Erfindungen an uns frei übertragen kann.
5. Soweit wir die Erfindung zum Schutzrecht anmelden, übernehmen wir die anfallenden Kosten für die Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzrechtes.
6. Entscheiden wir uns bei den auftragsgegenständlichen Erfindungen/Arbeitsergebnissen binnen 6 Monaten nach vollständiger Vertragserfüllung durch den Lieferanten auf dessen Aufforderung in Schrift- oder Textform gegen eine Schutzrechts-Anmeldung, oder sind wir an einem bestehenden Schutzrecht nicht mehr interessiert, kann der Lieferant die Anmeldung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes auf eigene Kosten weiterverfolgen. Uns verbleibt in diesem Falle jedoch ein unentgeltliches, nicht-ausschließliches und übertragbares Nutzungsrecht hieran.
7. Sofern im Rahmen der Verwertung der Lieferungen bzw. Leistungen durch uns die Benutzung von Schutzrechten des Lieferanten erforderlich ist, die bei dem Lieferanten bereits vor Erbringen der Lieferung bzw. Leistung vorhanden waren, erhalten wir vom Lieferanten ein nicht-ausschließliches und übertragbares Nutzungsrecht an diesen Schutzrechten, das mit dem vereinbarten Preis vollständig abgegolten ist.
§ 16 Ersatzteile und Lieferbereitschaft
1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung von Ersatzteilen für einen Zeitraum, welcher dem gewöhnlichen technischen Nutzbarkeitszeitraum des Liefergegenstandes, mindestens jedoch 10 Jahre nach Ablieferung der letzten Lieferung des betreffenden Liefergegenstandes an uns entspricht, durch ihn sichergestellt ist, soweit nicht mit uns ausdrücklich eine andere Ersatzteilverfügbarkeit vereinbart wurde. Während dieses Zeitraums verpflichtet der Lieferant sich, diese Teile uns zu marktüblichen wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen zu liefern.
2. Beabsichtigt der Lieferant, die Lieferung der Ersatzteile vertragsgegenständlich für den Liefergegenstand nach Ablauf der oben genannten Frist einzustellen, ist uns mit einer Vorlauffrist von mindestens 90 Kalendertagen Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben, die mindestens den letzten durchschnittlichen Bestellmengen für das betreffende Produkt der letzten drei Jahre entsprechen können muss. Dasselbe gilt bei Einstellung vor Ablauf der Frist, wobei wir durch die Nachbestellung unserer Schadensersatzansprüche nicht verlustig werden.
§ 17 Beistellung, Miteigentum, Eigentumsvorbehalt
1. Von uns bereitgestellte Rohstoffe, Werkzeuge, Materialien, Teile, Behälter und Verpackungen dürfen vom Lieferanten nur bestimmungsgemäß für die Auftragsdurchführung des von uns erteilten Auftrages durch den Lieferanten verwendet werden. Bei Weitergabe an Sublieferanten wird der Lieferant dies auch seitens der Sublieferanten als Vertrag zu unseren Gunsten sicherstellen und uns unaufgefordert nachweisen.
2. Von uns bereitgestellte Werkzeuge und Rezepturen bleiben in unserem Eigentum.
3. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor (Vorbehaltsware). Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten hieran werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto-Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
4. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto-Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns im vorgenannten Verhältnis anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden und ihm zur Verfügung gestellten Rohstoffe und Werkzeuge zum Wiederbeschaffungswert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
6. Der Lieferant ist auch verpflichtet, an unseren ihm zur Verfügung gestellten Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und uns die Durchführung nachzuweisen. Etwaige Störfälle an den überlassenen Maschinen und/oder Werkzeugen hat er uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so steht uns im Schadensfall ein Schadensersatzanspruch zu.
7. Soweit die gemäß den uns nach Ziff. 1. bis 6. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 18 Schutzrechte Dritter
1. Der Lieferant gewährleistet, und im Anwendungsbereich des CSIG garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und/oder Leistung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und dem ihm von uns mit der Bestellung oder vorab bekannt gegebenen Liefer- oder Verwendungsland des Liefergegenstandes und/oder der Leistung verletzt werden. Die Haftung ist außerhalb der nach dem CSIG gegebenen Garantiehaftung ausgeschlossen, wenn der Lieferant nachweist, dass er das Bestehen oder die zukünftige Entstehung solcher Rechte bei Ablieferung des Liefergegenstandes oder Erbringung der Leistung weder kannte noch kennen konnte.
2. Werden wir von einem Dritten aufgrund einer (außerhalb des Anwendungsbereiches des CSIG schuldhaften) Verletzung solcher Rechte nach Ziff. 1 durch den Lieferanten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich mit dem Rechteinhaber abzuschließen. Der Grundsatz der Berücksichtigung von Mitverschulden bleibt unberührt.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten nach Ziff. 2 bezieht sich auf alle notwendigen, angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4. Die Verjährungsfrist wegen der Haftung aus der Verletzung von Schutzrechten beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und wir von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. Die Verjährungsfrist beträgt für derartige Ansprüche unsererseits 5 Jahre.
§ 19 Unterlagen und Geheimhaltung
1. Alle durch uns dem Lieferanten zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen oder produktbezogenen Informationen, Kalkulationsdaten, Herstellungsanleitungen, Rezepturen, Leistungs- und/oder Produktions- und sonstigen betrieblichen Interna und Daten, gleich welcher Art, einschließlich sonstiger schriftlich, als Muster, Eigenschaften oder als Daten manifestierter Entwicklungs- oder Herstellungsmerkmale, die etwaig von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen dem Lieferanten übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Daten zu entnehmen sind und sonstige dem Lieferanten mitgeteilte Kenntnisse oder Erfahrungen und Daten unsererseits oder unserer Kunden, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, oder eine gesetzliche oder behördliche Offenbarungsverpflichtung besteht, sind Dritten gegenüber vom Lieferanten geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung oder Leistung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließlich unser Eigentum. Dies unabhängig davon, ob sie Geschäftsgeheimnisse im Sinne eines Schutzgesetzes darstellen oder nicht. Die Regelungen gesetzlicher Schutzregelungen für Geschäftsgeheimnisse bleiben unberührt und gehen, soweit diese zwingender Natur sind, den Regelungen aus § 19 vor.
2. Ohne unser vorheriges ausdrückliches Einverständnis dürfen solche Informationen und/oder Daten – außer für Lieferungen/Leistungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Vorstehende Geheimhaltungsvereinbarung gilt auch nach Beendigung der Liefer- bzw. Leistungsbeziehung bis zu ihrer rechtmäßigen Offenkundigkeit, längstens jedoch 5 Jahre nach Beendigung der Vertragsabwicklung (ausschließlich des Gewährleistungs-verjährungszeitraumes) zwischen uns und dem Lieferanten bezogen auf denjenigen Vertrag, in dessen Zusammenhang die relevanten Informationen dem Lieferanten offengelegt bzw. übergeben wurden. Die vorstehende Geheimhaltungspflicht besteht nicht, soweit der Lieferant uns durch schriftliche Urkunden nachweisen kann, dass er die übermittelte Information auf rechtmäßige Weise vor der Bekanntgabe selbst entwickelt hat, oder diese bereits kannte (worüber der Lieferant uns unverzüglich nach Übermittlung der Information – spätestens binnen 14 Kalendertagen hiernach – schriftlich oder in Textform benachrichtigen wird, andernfalls kann er sich nicht mehr auf diese Ausnahme berufen, oder diese durch schriftliche Erklärung unsererseits öffentlich bekannt geworden ist, oder eine behördliche oder gesetzliche Offenbarungsverpflichtung besteht.
3. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen und Daten (soweit angefertigt, einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten und die Vernichtung schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Sind die dem Lieferanten überlassenen Informationen in Daten verkörpert, sind diese jederzeit auf unsere erste Anforderung vollständig durch Überschreiben zu löschen und die Löschung schriftlich oder in Textform und unverzüglich zu bestätigen.
4. Im Falle von durch uns an den Lieferanten übermittelten Daten haben wir zudem Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Lieferanten uns gegenüber, welche eine Vertragsstrafe für jeden schuldhaften Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung zur weiteren Datenverwendung der von uns übermittelten Daten oder Kopien hiervon, deren Rückgabe und/oder Löschung vom Lieferanten enthält, die von uns nach billigem Ermessen relativiert zur Vergütung des Lieferanten aus dem mit uns geschlossenen Vertragsverhältnis und der wirtschaftlichen Schadensneigung der Pflichtverletzung des Lieferanten festgesetzt werden kann. Diese kann auf Antrag des Lieferanten gerichtlich überprüft und herabgesetzt werden. Zur Unterlassung ist der Lieferant dabei nicht verpflichtet, wenn er einer behördlichen oder gesetzlichen Offenbarungs- oder Datenverwendungsverpflichtung unterliegt.
5. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen und Daten (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern, Markenschutz, etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
6. Lizenzen oder Gewährleistungen sind mit an den Lieferanten übermittelten Mustern, Modellen, Informationen und/oder Daten nicht verbunden.
7. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, z. B. Herstellungsvorgaben, Zeichnungen, Mustern oder Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren der Öffentlichkeit nicht bekannten Formeln oder unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
8. Ist zwischen uns und dem Lieferanten eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen worden, so gehen deren Regelungen im Falle eines Widerspruches oder weitergehender Regelungen den vorstehenden Regelungen dieses § 19 vor.
§ 20 Sicherheitsbestimmungen, Sonstige Anforderungen an Lieferungen und Leistungen, Lieferantenkodex
1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und dem ihm vor Vertragsschluss mitgeteilten Liefer- oder Verwendungsland geltenden Sicherheitsvorschriften und die dem aktuellen Stand der Technik bei Vertragsschluss entsprechenden bzw. die darüberhinausgehenden vereinbarten technischen Daten bei seiner Lieferung/Leistung an uns einzuhalten.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, ausschließlich Materialien einzusetzen, die den jeweils geltenden, einschlägigen gesetzlichen Sicherheitsauflagen und -bestimmungen innerhalb der Europäischen Union, insbesondere für giftige und gefährliche Stoffe und – soweit einschlägig – der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) 1907/2006) der EU entsprechen. Gleiches gilt für Schutzbestimmungen zugunsten der Umwelt und Vorschriften im Zusammenhang mit der Elektrizität und elektromagnetischen Feldern. Die vorstehende Verpflichtung umfasst sämtliche einschlägige Vorschriften, die für die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union und das dem Lieferanten vor Vertragsschluss mitgeteilte Verwendungsland in Bezug auf die vertrags-gegenständliche Lieferung und/oder Leistung Geltung haben und – sofern von diesen abweichend – auch die Vorschriften der dem Lieferanten vor oder mit der Bestellung mitgeteilten Abnehmerländer. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird der Lieferant uns auf erste Anforderung nachweisen und an entsprechenden Nachweisen gegenüber den jeweils zuständigen Behörden mitwirken.
3. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung EG Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit nach den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. Der Lieferant stellt Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-Verordnung bzw. die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Auf Anfrage hat der Lieferant uns außerdem die Informationen nach Art. 33 REACH-Verordnung mitzuteilen.
4. Entsprechen die Produkte des Lieferanten (außerhalb des Anwendungsbereiches des CSIG schuldhaft) nicht den unter Ziff. 1. bis 2. aufgestellten Anforderungen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatz-ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
5. Beabsichtigte Änderungen des Liefer- und Leistungsgegenstandes sind uns schriftlich oder per Textform mitzuteilen. Sie bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.
6. Wir weisen darauf hin, dass auch alle betriebsfremden Personen, die unseren Betrieb oder unser Firmengelände betreten, den Verhaltensvorschriften unserer Betriebsordnung unterliegen. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften behalten wir uns eine Verweisung von dem Betriebsgelände vor. Der Lieferant hat, wenn er auf unserem Betriebsgelände in unserem Auftrag tätig wird, zur Verhütung von Arbeitsunfällen alle Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der einschlägigen Unfallverhütungs-vorschriften sowie den übrigen allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Die Arbeitsrichtlinien unserer Berufsgenossenschaft sind bei Arbeiten auf unserem Betriebsgelände einzuhalten.
7. Der Lieferant hat seine Mitarbeiter und Unterauftragnehmer zur Einhaltung der notwendigen Sicherheitsregeln für Auftragnehmer anzuhalten und deren Einhaltung angemessen zu überwachen.
Vor Aufnahme der Tätigkeiten hat der Lieferant die Einhaltung der in unserem Betrieb geltenden Sicherheitsbestimmungen durch digitale Unterschrift zu bestätigen.
§ 21 Qualität und Dokumentation
1. Die Kosten der Konformitätserklärungen, Ursprungszeugnisse, sonstiger Zertifizierungs-nachweise, (z.B. soweit einschlägig ISO 9001, ISO 13485. CE, CSA, oder UL-Spezifikationen und IFS, FSSC 22000 trägt mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen der Lieferant. Die Konformitätserklärungen sind uns mit jeder Lieferung in deutscher und englischer Sprache unverzüglich vorzulegen.
2. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität des Liefergegenstandes einzuhalten und ständig bis zur Ablieferung im Rahmen eines von ihm dem aktuellen Stand der Technik bei Vertragsschluss entsprechenden, vorzuhaltenden Qualitätssicherungssystems, zu überprüfen. Auf für ihn erkennbare Fehler von Vorgaben unsererseits und absehbare Komplikationen bei Herstellung, Lieferung oder Leistungsausführung hierdurch hat der Lieferant uns unverzüglich schriftlich oder in Textform hinzuweisen, andernfalls er die hieraus resultierenden wirtschaftlichen Belastungen alleine zu tragen hat und uns die hieraus entstehenden Schäden zu ersetzen hat.
Dies ist durch geeignete Prüf- und Messverfahren vom Lieferanten sicherzustellen und zu dokumentieren. Wir sind berechtigt, die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Überprüfung jederzeit und ohne zusätzliche Kosten in schriftlicher Form oder Textform zu verlangen.
3. Zum Lieferumfang gehören die produktspezifischen und/oder technischen Dokumentationen, die Konformitätsbescheinigungen (nach unserer Wahl in deutscher und/oder englischer Sprache) sowie sonstige für den Bestellgegenstand oder dessen Verwendung erforderliche Unterlagen und Bescheinigungen und Bedienungsanleitungen, Produktlabel, Warnhinweise und weitere Anwenderinformationen nach unserer Wahl in deutscher und/oder englischer Sprache, sowie die gesetzlich innerhalb der EU und dem vor Vertragsschluss dem Lieferanten bekanntgegebenen Bestimmungsland für den Liefergegenstand erforderliche Kennzeichnung der Teile und des Produktes und/oder dessen Verpackung.
4. Der Lieferant gewährleistet auch, dass bezüglich der Liefergegenstände eine exakte Rückverfolgbarkeit über Chargen- oder über Seriennummern gewährleistet ist.
§ 22 Software
1. Enthält der Liefergegenstand für uns erstellte Software, so erhalten wir ohne besondere weitere Vergütung den für einen durchschnittliche Programmierer verständlich kommentierten Quellcode und das Recht, die Software auch bei mit uns gemäß § 15 AktG oder sonst wie gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen einzusetzen, beliebig zu vervielfältigen, zu verändern und gemeinsam mit dem Liefergegenstand Dritten weltweit unentgeltlich oder entgeltlich zu überlassen.
2. Zum Zwecke der Wartung und Weiterentwicklung sind wir zur Rückübersetzung der vorgenannten Software berechtigt. Entwickelt der Lieferant für uns individualisierte Software, steht uns der Quellcode zur uneingeschränkten Verwendung und Verwertung nach unserer Wahl zu.
3. Die Vergütung für Software wird erst mit Durchführung eines förmlichen Abnahmeverfahrens mit schriftlicher Abnahmeerklärung unsererseits fällig.
4. Bei der Lieferung von Software ist eine Nacherfüllung durch eine neue Programmversionen oder eine dauerhafte Umgehungslösung für einen Mangel nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung zulässig. Bei Vorliegen unserer Einwilligung ist der Lieferant verpflichtet, auf seine Kosten unsere Mitarbeiter in die neue Programmversion unentgeltlich einzuweisen.
5. Enthält eine Software, die der Lieferant uns zu überlassen hat, Open Source Software, oder Drittsoftware, so hat der Lieferant uns diese mit der Softwareüberlassung schriftlich oder in Textform genau zu benennen und die hierfür geltenden Lizenzbedingungen zu übergeben.
6. Überlässt und der Lieferant Software, ohne das wir deren Quellcode erhalten, haben wir Anspruch auf Abschluss einer handelsüblichen Escrow-Vereinbarung zur Sicherung der Quellcodeverfügbarkeit im Insolvenz- oder Liquidationsfall des Lieferanten zu unseren Gunsten um diesen für unseren Geschäftsbetrieb und unsere Kunden nutzen zu können, zwischen dem Lieferanten und uns binnen 30 Kalendertagen nach Aufforderung durch uns.
§ 23 Auditierung
1. Wir – und als echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB auch unsere Kunden (Auditberechtigten) – sind – auch mit Hinblick auf unsere etwaige eigene Zertifizierung – berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine Auditierung des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch einen Sachverständigen und/oder Berater nach unserer Wahl durchführen zu lassen. Dies umfasst eine Überprüfung des Betriebes, der Lieferqualität und Liefertreue und des Qualitätssicherungssystems des Lieferanten und einer anschließenden Bewertung. Der Lieferant gewährleistet im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten, dass uns und unseren Kunden seine Unterlieferanten dasselbe Auditierungsrecht einräumen. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden zur Grundlage weiterer Auftragsvergaben sowie zur internen Einstufung des Betriebes (Rating) durch uns gemacht.
2. Wir und die in Ziff. 1 genannten Auditberechtigten sind zu angemeldeten Kontrollen des laufenden Geschäftsbetriebes des Lieferanten und zur Überwachung der Qualitätssicherungsmaßnahmen während der üblichen Geschäftszeiten und vorhergehender Ankündigung berechtigt.
3. Wir haben, sofern wir ein berechtigtes rechtliches Interesse nachweisen, ein Recht auf Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen des Lieferanten. Ein derartiges berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn hierdurch Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die es erlauben, die Notwendigkeit und den Umgang eines Rückrufes oder einer Produktwarnung einschätzen zu können.
4. Im Rahmen unserer Rechtsausübung gemäß vorstehender Ziff. 1. bis 3. ist der Lieferant zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 2 GeschGehG. (siehe § 9 Ziff. 3.) nicht verpflichtet, soweit ihm nicht von dem das Auditrecht ausübenden Auditberechtigten der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung bezüglich der vorgenannten Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 GeschGehG. schriftlich oder in Textform von uns bzw. dem von uns beauftragten Dritten angeboten und eine solche abgeschlossen wurde. Der Lieferant wird eine solche Geheimhaltungsvereinbarung unverzüglich abschliessen.
§ 24 Mindestlohngesetz
1. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils anwendbaren nationalen Mindestlohnvorschriften einzuhalten, auch bei etwaig eingesetzten Subunternehmern.
2. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen eine Verpflichtung aus vorstehender Ziff. 1., ist er verpflichtet, uns von jeglichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Des Weiteren sind wir in diesem Fall zum Rücktritt von allen Verträgen mit dem Lieferanten hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Ansprüche des Lieferanten wegen des Rücktrittes sind ausgeschlossen.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf erste Anforderung die Einhaltung der Bestimmungen der anwendbaren Vorschriften betreffend seine Mitarbeiter oder der Mitarbeiter eingesetzter Subunternehmer unverzüglich durch entsprechende Lohnzahlungsnachweise, nachzuweisen. Gerät der Lieferant hiermit länger als 30 Kalendertage in Verzug, so gilt vorstehende Ziff. 2 Satz 2 entsprechend.
§ 25 Versanddokumente, Zoll, Exportkontrolle, Importkontrolle
1. Das Ursprungsland einer Ware ist von dem in der EU ansässigen Lieferanten durch eine gültige (Langzeit-) Lieferantenerklärung (gemäß aktuellster Fassung) durch den nicht in der EU ansässigen Lieferanten durch Präferenznachweis oder Ursprungszeugnis zu dokumentieren die uns zu überlassen sind. Notwendige Angaben bei der (Langzeit-) Lieferantenerklärung sind unsere Artikelnummern, das genaue Ursprungsland und die Zolltarifnummer. Mit der Lieferung hat uns der Lieferant nach entsprechender vorausgehender Prüfung durch ihn in Schrift- oder Textform darauf hinzuweisen, ob der Liefergegenstand einer einschlägigen Sanktion für den Lieferanten, uns oder den dem Lieferanten von uns benannten Kunden unsererseits unterliegt und uns die einschlägige ECCN-Nummer und den HS-Code anzugeben.
2. Eine Änderung des Warenursprungslandes für den jeweiligen Liefergegenstand ist uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
3. Sollte die Erstellung einer (Langzeit-) Lieferantenerklärung nicht möglich sein, ist der Lieferung unaufgefordert und kostenfrei ein Ursprungszeugnis für den Liefergegenstand beizufügen.
4. Der Lieferant stellt uns von allen Kosten und Forderungen Dritter frei, die in Folge schuldhaft unzutreffender, unvollständiger oder fehlerhafter Ursprungsdokumente oder -aussagen seinerseits entstehen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt. Insoweit trägt der Lieferant auch die angemessene, üblichen und nachgewiesenen Rechtsverteidigungskosten (bis EUR 350/Std. netto).
5. Mit Erstlieferung müssen uns vom Lieferanten eine gültige Lieferantenerklärung (gemäß aktuellster Fassung) sowie alle für den (inter-) nationalen Warenverkehr relevanten Produktinformationen vorliegen. Sofern der Lieferant uns Waren liefert, die der Exportkontrolle unterliegen, verpflichtet sich der Lieferant, alle weiteren für die Beantragung einer Export-Genehmigung notwendigen Unterlagen und Informationen unverzüglich an uns zu übermitteln.
Diese Informationspflicht besteht für den Lieferanten auch nach Ende der Geschäftsbeziehung fort.
6. Der Lieferant erklärt, selbst zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (ZWB / AEO Authorized Economic Operator) zu sein oder aber mindestens gleichwertige Sicherheitsstandards gemäß Art. 14 k der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 in seinem Unternehmen etabliert zu haben.
7. Der Lieferant wird alle für ihn und uns einschlägigen Importkontrollvorschriften und -gesetze einhalten. Insbesondere ist ihm die Nutzung von Materialien aus durch die Bundesrepublik Deutschland, die Europäische Union (EU) oder sonstige einschlägige Länder sanktionierten Materialien untersagt und er wird dies unterlassen.
§ 26 Nachhaltigkeit und Arbeitsschutz; Sonstige Complianceverpflichtungen des Lieferanten
Der Lieferant verpflichtet sich, alle Bestimmungen des Supplier Code Of Conduct der MinebeaMitsumi Gruppe, zu der auch die myonic GmbH gehört, abrufbar unter: https://www.minebeamitsumi.eu/fileadmin/minebeamitsumi.net/Dokumente/202411_Supplier_Code_of_Conduct.pdf einzuhalten.
§ 27 Meldung von Fehlverhalten
Wir haben unter https://www.minebeamitsumi.eu/hinweisgebersystem ein webbasiertes Hinweisgeber:innensystem eingerichtet, das sowohl von internen als auch externen Hinweisgebern genutzt werden kann. Sofern nicht ohnedies eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht, empfehlen wir dem Lieferanten ein ähnliches System ein- zurichten, in dem Verstöße in Bezug auf die oben genannten in § 26 genannten Themen sowohl offen als auch anonym gemeldet werden können.
Darüber hinaus verpflichten sich der Lieferant dazu, die Möglichkeit von Meldungen über das vorgenannten, unserige Hinweisgebersystem ihren eigenen Mitarbeiter:innen und direkten Lieferant:innen schriftlich oder in Textform bekannt zu machen.
§ 28 Nutzung von Plattformen
Der Lieferant wird auf unsere Aufforderung hin für die Bestellabwicklung, Auftragsabwicklung oder Kommunikation von uns vorgegebene handelsübliche Softwareplattformen (wie z.B. EcoVadis oder Integritynext oder vergleichbar) auf seine Kosten nutzen.
§ 29 Werbereferenz, Salvatorische Klausel. Gerichtsstand/Schiedsgericht; Rechtswahl, Datenspeicherung
1. Auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung darf zu Werbezwecken oder als Referenz gegenüber Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung hingewiesen werden.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages ausschließlich auf einem anderen Grund gilt:
Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser Vereinbarung lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Vereinbarung unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Vereinbarung eine an sich notwendige Regelung nicht enthält. Die Parteien werden in einem solchen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Regelung oder Regelungslücke durch eine gesetzlich zulässige und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Regelung nach der Vorstellung der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt, ersetzen. Der Rechtsgedanke des § 139 BGB findet – auch im Sinne einer Beweislastregel – keine Anwendung.
3. Es gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Voraussetzungen der Art. 1, 3 CISG erfüllt sind, finden die Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
4. Die Vertrags-, Verfahrens- und Gerichtssprache ist, soweit das Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, deutsch.
5. Erfüllungsort ist der vereinbarte Liefer-/Leistungsort, mangels einer solchen Vereinbarung unser Sitz.
6. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft. Befindet sich der Sitz des Lieferanten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb der europäischen Union, ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Lieferanten an dessen Sitz oder am Ort der Leistungserbringung zu verklagen.
Befindet sich der Sitz des Lieferanten außerhalb der europäischen Union, gilt:
Sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwischen den Parteien aus dem geschlossenen Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit des Vertrages und dieser Schiedsklausel, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nach der bei Zugang der Schiedsklage bei der DIS geltenden Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) einschließlich der Regelungen für beschleunigte Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter endgültig entschieden. Schiedssprache ist Englisch. Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zuständige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht gegeben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthalten. Schiedsgerichtsort und –stand ist Frankfurt a.M., Bundesrepublik Deutschland. Klarstellend halten die Parteien fest, dass für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die staatlichen Gerichte zuständig bleiben. Insoweit vereinbaren die Parteien den ausschließlichen Gerichtsstand Frankfurt a.M.
Vorstehendes Schiedsverfahren gilt nicht, soweit wir den Lieferanten wahlweise vor dem zuständigen ordentlichen Gericht in Anspruch nehmen. Die Ausübung des Wahlrechts haben wir vor Einleitung des Rechtsstreites dem Lieferanten schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
7. Wir speichern Daten aus dem Vertragsverhältnis gemäß § 26 des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung zum Zwecke der Datenverarbeitung.
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