Informationen

AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen / myonic GmbH / Leutkirch

1.0 Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Vorliegende Allgemeine Einkaufsbedingungen (nachfolgend: AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen (insbesondere Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen) mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: Verkäufer). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB) ist.

1.2. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend: Ware), unabhängig davon, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt, bei Zulieferern einkauft oder bei Herstellung von uns beigestellte Materialien verwendet (§§ 433, 651 BGB). Die AEB gelten in Ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Verkäufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

1.3. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Bedingungen des Verkäufers oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.

1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung des Rücktritts), bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2.0 Vertragsschluss

2.1. Unsere Bestellung (Angebot) gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.

2.2. Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang unserer Bestellung schriftlich zu bestätigen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

3.0 Lieferzeit, Lieferverzug

3.1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.

3.2. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit voraussichtlich nicht eingehalten werden kann.

3.3. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Verkäufer mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.

3.4. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. Die Regelung des Absatz 5 bleibt unberührt.

3.5. Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.0 Lieferung, Gefahrübergang

4.1. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus” an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unser Werk in Leutkirch zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

4.2. Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Mehr- oder Minderlieferungen nicht berechtigt.

4.3. Der Lieferung ist ein Lieferschein beizulegen. Dieser muss folgende Angaben enthalten: Unser Geschäftszeichen insbesondere unsere Bestell- und Artikelnummer, die genaue Bezeichnung, die Menge, das Gewicht (brutto und netto), die Art und die Verpackung der Ware. Nach Versand der Ware durch den Verkäufer ist eine zweifach ausgefertigte, schriftliche Versandanzeige an uns einzusenden, welche die Angaben gemäß Satz 2 enthält. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig oder geht uns die Versandanzeige nicht zu oder ist diese unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

4.4. Hinsichtlich der mit der Lieferung zu übergebenden Sicherheitsdatenblätter gilt § 10 Absatz 4.

4.5. Auf unser Verlangen hin ist die Ware nach unseren Anweisungen mit einer besonderen Verpackung zu versehen.

5.0 Preise, Zahlungsbedingungen

5.1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Dieser Preis beinhaltet die gesetzliche Umsatzsteuer nicht.

5.2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf unser Verlangen auf seine Kosten zurückzunehmen.

5.3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Rechnungsbetrag. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck. Sollte sich wegen unseres Betriebsurlaubes die Skontierfrist nicht einhalten lassen, behalten wir uns das Recht auf nachträglichen Abzug vor.

5.4. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Verkäufer erforderlich.

5.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

5.6. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

6.0 Rechnung

Die schriftliche Rechnung ist an unsere auf der Bestellung aufgedruckte Anschrift zu richten. Sie darf nicht einer Sendung beigefügt werden. Die Rechnung muss mit Angabe unserer Bestell- und Artikel-Nr., sowie im Wortlaut mit unseren Bezeichnungen in der Bestellung übereinstimmen. Ihre Bankverbindungen, BIC Code (S.W.I.F.T Code), die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und IBAN Code müssen genannt sein; ebenso die Steuer-Nr. und FA-Nr.

7.0 Geheimhaltung, Eigentumsvorbehalt

7.1. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

7.2. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Verkäufer in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

7.3. Absatz 1 gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in üblichem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Sie dürfen nur für die Produktion der Ware eingesetzt werden. Die von uns zur Verfügung beigestellten Gegenstände sind in produktionsfähigem Zustand zu erhalten. Die Kosten der Versicherung und Erhaltung dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Der Verkäufer tritt bereits jetzt sämtliche Entschädigungsansprüche aus der Versicherung an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.

7.4. Soweit Erhaltungskosten auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Verkäufers, seiner Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Verkäufer zu tragen. Der Verkäufer wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen.

7.5. Der Verkäufer ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

7.6. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen Sachen.

7.7. Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Verkäufer ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und für diese gilt.

8.0 Mangelhafte Lieferung

8.1. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt wird, finden die gesetzlichen Regelungen zur Mängelhaftung Anwendung.

8.2. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 377 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.

8.3. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Verkäufer ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

9.0 Lieferantenregress

9.1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

9.2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

9.3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

10.0 Sicherheitsvorschriften, REACH

10.1. Soweit es sich bei dem Auftrag um Maschinen, Apparate, Fahrzeuge und dergleichen handelt, muss die Ausführung den geltenden Gesetzen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Auch sind ohne dass es dazu eines besonderen Auftrages oder Hinweises bedarf, die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzvorrichtungen mitzuliefern.

10.2. Bei Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen sind vom Verkäufer (Dienstleister) die Arbeitsschutzbestimmungen gemäß BGI 865 einzuhalten. Mit der Auftragsannahme bestätigt der Verkäufer, dass die Arbeitsschutzbestimmungen gemäß BGI 865 bekannt sind und während der Auftragsabwicklung eingehalten werden.

10.3. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche gültige Gesetze, Rechtsvorschriften, Normen und Standards im Hinblick auf die Inhaltsstoffe und Materialien der Produkte einzuhalten, insbesondere die RoHS- und REACH-Verordnungen nebst Anhängen sowie die geltenden Bestimmungen zu sonstigen gefährlichen Stoffen und Konfliktmaterialien in der jeweilig gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Lieferung. Konformitätserklärungen sind auf Anforderung auszustellen und auszuhändigen.

10.4. Der Verkäufer ist verpflichtet, die jeweils für seine Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Ergeben sich Änderungen im Sicherheitsdatenblatt, so ist dieses unverzüglich zu aktualisieren und uns unaufgefordert und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

11.0 Umweltpolitik

Unser Ziel ist, den Umweltschutz und die Vermeidung von Umweltbelastungen kontinuierlich zu verbessern. Wir gewährleisten dies durch die Aufrechterhaltung des Umweltmanagementsystems. Unser Handeln soll das Vermeidungsprinzip in den Vordergrund stellen. Wo eine Vermeidung nicht möglich ist, sind die eingesetzten Ressourcen auf ein Minimum zu reduzieren.
Wir wollen auf die von uns beauftragten Fremdfirmen dahingehend einwirken, dass sich deren Lieferqualität neutral oder positiv auf unsere Umweltziele und -programme auswirken kann.
Unsere Umweltpolitik stellen wir unseren Partnern auf unserer Homepage zur Verfügung:http://www.myonic.com/unternehmen/ueber-myonic/umweltpolitik.html

12.0 Menschenrechte und Umwelt

12.1 Einige unserer Kunden sind unmittelbare Regelungsadressaten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) und werden uns daher bei der Umsetzung dieses Gesetzes auffordern, menschenrechts- und umweltkonform zu handeln und dies auch gegenüber unseren Lieferanten sicherzustellen.

12.2 Deshalb müssen wir sicherstellen, dass der Verkäufer sich als unser Lieferant verpflichtet, keines der in § 2 Abs. 2 LkSG (menschenrechtliche Risiken) und § 2 Abs. 3 LkSG (umweltbezogene Risiken) genannten Risiken zu verletzen. Außerdem wird sich der Verkäufer bemühen, diese Verpflichtungen auch an seine Lieferanten weiterzugeben.

12.3 Stellen wir oder unsere Kunden fest, dass der Verkäufer gegen die Menschenrechte oder den Umweltschutz verstoßt oder liegt das Risiko eines solchen Verstoßes vor, wird der Verkäufer unaufgefordert bzw. unmittelbar nach einer Aufforderung Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos oder des Verstoßes ergreifen.

13.0 Produzentenhaftung

13.1. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

13.2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

13.3. Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Bei Waren, die an die Automobilindustrie geliefert werden, hat die Produkthaftpflichtversicherung auch eine Rückrufkostenversicherung enthalten. Ob derartige Waren vorliegen haben wir in der Bestellung dem Verkäufer mitzuteilen.

13.4. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen jederzeit eine Kopie der jeweiligen Policen zuzusenden.

14.0 Schutzrechte

14.1. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter im Zusammenhang mit Leistungen des Verkäufers in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika, Japan, China, Brasilien sowie solchen Ländern, die wir dem Verkäufer in der Bestellung mitteilen, oder Ländern, in denen der Verkäufer die Waren herstellt oder herstellen lässt, ist uns der Verkäufer zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.

14.2. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten.

14.3. Die Ansprüche gemäß Absätze 1 und 2 bestehen nur bei schuldhaften Handeln des Verkäufers.

14.4. Die Verjährung der Ansprüche gemäß Absätze 1 und 2 beträgt 10 Jahre.

15.0 Rechtswahl, Gerichtsstand

15.1. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Leutkirch. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage an dem für den Sitz des Verkäufers zuständigen Gericht zu erheben.

15.2. Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

Januar 2023